Kurz und Knapp
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Einzelhändler und Hersteller von Waren sind von der Erlaubnispflicht ebenfalls erfasst, wenn die in ihrem Geschäftsbetrieb geführten Waren im Wege einer Versteigerung an den Letztverbraucher abgegeben werden sollen. Wer nur gelegentlich einmal eine Versteigerung durchführt oder wer im Rahmen einer gemeinnützigen oder sozialen Zwecken dienenden Versteigerung als Versteigerer tätig wird, benötigt keine Erlaubnis.
Antrag einer natürlichen Person:
Erforderliche Unterlagen
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 882b ZPO)
Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
Formular
Antrag einer juristischen Person:
Erforderliche Unterlagen
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 882b ZPO)
Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Formulare
Für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 882b ZPO)
Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
Gebühren
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