Rathausgiebel mit rotem Weinlaub im Vordergrund. Foto: Stadt PritzwalkBlick auf Pritzwalk zwischen Bäumen hindurch. Foto: Stadt PritzwalkRoter Abendhimmel über Häusern in der Doerfelstraße. Foto: PrivatLandschaft im Morgennebel. Foto: Stadt PritzwalkSilhouette der Wallfahrtskirche Alt Krüssow vor dem Abendhimmel. Foto: Stadt Pritzwalk

News-Ticker

 

Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutz in der Stadt Pritzwalk

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist 2023 in Deutschland in Kraft getreten und ist eine Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wird der Schutz von Personen ausgebaut, die Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft melden.

 

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht unter anderem eine interne Meldestelle vor. Diese interne Meldestelle wird von der Stadt Pritzwalk bereitgestellt. Meldungen können schriftlich (per Brief oder E-Mail) und oder mündlich (per Telefon oder persönliche Vorsprache) erfolgen. Die Kontaktdaten finden Sie auf dieser Seite.

 

Interne Meldestelle gem. HinSchG der Stadt Pritzwalk

Hinweise können elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich abgegeben werden. Empfänger ist die hierfür Beauftragte der Stadt Pritzwalk. 

 

Postalische Meldungen können Sie an folgende Adresse schicken (auch anonym):

 

Stadt Pritzwalk
VERTRAULICH – HINWEISGEBER
Marktstraße 39
16928 Pritzwalk

 

Bitte achten Sie darauf, dass bei einer postalischen Meldung der Hinweis deutlich erkennbar sein muss, dass es sich um ein vertrauliches Schreiben handelt. Bitte ergänzen Sie unbedingt „VERTRAULICH –HINWEISGEBER“ im Adressfeld des Schreibens.

Bitte beachten Sie außerdem, dass bei einer anonymen Meldung, die auf dem Postweg übersandt wurde, keine Rückmeldung erfolgen kann.

 

Elektronische Meldungen können Sie per E-Mail an  schicken.

 

Die telefonische Meldung ist unter 03395/40 10 19 35 möglich.

 

Auch eine persönliche Meldung ist bei der hierfür Beauftragten der Stadt Pritzwalk möglich (Bahnhofstraße 1, 16928 Pritzwalk).

 

Externe Meldestellen gem. HinSchG

Darüber hinaus stehen Ihnen auch externe Meldestellen zur Verfügung

 

 

Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz
 
Wer ist nach dem Gesetz meldeberechtigt?
  • Meldeberechtigt sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Stellen melden oder.

  • Von den Regelungen des HinSchG sind ebenfalls Personen umfasst, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen.

 

Wer ist vom Schutz für Hinweisgeber unter dem Gesetz umfasst?

Geschützt sind Personen, die

  • intern oder extern Meldung erstattet haben oder eine Offenlegung vorgenommen haben und

  • zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprachen und

  • Informationen melden, die Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.

  • die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

 

Was passiert nach einer Meldung?

Die interne Meldestelle

  • bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen, sofern die Möglichkeit einer Rückmeldung besteht.

  • prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt.

  • hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt, sofern eine Kontaktmöglichkeit besteht.

  • prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung.

  • ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und

  • ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.

  • gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden. Die Rückmeldung an die hinweisgebende Person umfasst Informationen über geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.