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Spielgeräte-Aufstellort

Kontakt

Bahnhofstraße 1, 16928 Pritzwalk

Telefon 03395/40 10 19 33
E-Mail

 

Kurz und knapp

Der Gewerbetreibende (Aufsteller) darf Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellort den Vorschriften entspricht.

 

Ein Geldspielgerät darf nur aufgestellt werden in

  • Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,

  • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder

  • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher

 

Ein Warenspielgerät darf nur aufstellt werden

  • in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben (mit Ausnahme von Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, Schank- und Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetriebe, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden oder in anderen Schank- und Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden),

  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

  • in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder

  • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten

 

Formulare
  • Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes

  • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (Paragraf 33c GewO)

 

Gebühren
  • 57,00 Euro – für Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher

  • 85,50 Euro – für Spielhallen und ähnliche Unternehmen

 

Rechtsgrundlagen