Blick auf das mit Bildern angestrahlte Rathaus Pritzwalk, dazu ein Hinweis auf die Veranstaltung Pritzwalker Herbstlichter am 4. September 2026. Foto: Stadt PritzwalkHolzbrückeüber die Dömnitz  unter Bäumen im Pritzwalker Bürgerpark. Foto (KI-bearbeitet): Stadt PritzwalkWindräder an der Autobahn bei Sadenbeck. Foto: PrivatBlick über die Pritzwalker Altstadt. Foto: Stadt PritzwalkBunt blühendes Feld mit Zwischensaat. Foto: Privat

News-Ticker

 

Gaststättengewerbe (vorübergehender Betrieb)

Kontakt

Bahnhofstraße 1, 16928 Pritzwalk

Telefon 03395/40 10 19 33
E-Mail

Kurz und Knapp

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks (Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige. Die Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes ist erforderlich, wenn im Rahmen einer Veranstaltung

  • der Ausschank alkoholfreier Getränke oder

  • der Ausschank alkoholfreier und alkoholischer Getränke und/oder

  • das Verabreichen von Speisen

beabsichtigt ist.

 

Die Anzeigepflicht gilt nicht für:

  • Gewerbetreibende, die im Besitz einer gültigen Gaststättenerlaubnis (nach altem Recht) sind,

  • Gewerbetreibende, die ein Gaststättenbetrieb mit Ausschank alkoholischer Getränke (nach neuem Recht) angezeigt haben und

  • Gewerbetreibende, die im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die zum Verabreichen von Speisen und zum Ausschank von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken berechtigt.

 

Formulare

 

Gebühren
  • 38,40 Euro – für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige

  • 15,60 Euro – für die Bescheinigung der Änderung der Anzeige

 
Rechtsgrundlagen
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