Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften des Meldegesetzes der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Die Ausstellung eines Personalausweises ist von Geburt an möglich. Änderungen von Ausweisen sind nicht möglich, auch bei Namensänderung oder Gültigkeitsablauf muss ein Neuantrag gestellt werden (Ausnahme: Anschriftenänderung).
Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten. Der Antragsteller muss zur Überprüfung seiner Identität und zur Unterschriftsleistung grundsätzlich persönlich zur Beantragung erscheinen. Bei der Abholung ist der alte Personalausweis (wenn vorhanden) mitzubringen. Dieser wird dann vernichtet oder ungültig gemacht. Die Abholung eines Personalausweises kann auch mit einer Vollmacht durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Der PIN-Brief muss bei der Abholung des Personalausweises nicht mitgebracht werden.
Sollte der Personalausweis abhandengekommen sein, ist dies umgehend durch persönliches Erscheinen im Einwohnermeldeamt bekannt zu geben. Dies gilt ebenso beim Wiederauffinden des als verloren gemeldeten Dokumentes.