Pfandleih-Gewerbe
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Bahnhofstraße 1, 16928 Pritzwalk
Telefon 03395/40 10 19 33
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Kurz und Knapp
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Gewerbebetrieb des Pfandleihers besteht darin, dass Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung der Darlehen nebst Zinsen und Kosten gewährt werden, wobei das Faustpfand nur eine bewegliche Sache oder ein Wertpapier, soweit dieses wie eine bewegliche Sache verpfändet wird, sein kann.
Pfandvermittler ist, wer gewerbsmäßig gegen Entgelt die ihm übergebenen Sachen im eigenen Namen (also nicht als Bote, Beauftragter oder Vertreter im Namen des Auftraggebers) bei Pfandleihanstalten oder Pfandleihern verpfändet und das erhaltene Darlehen an seinen Kunden abführt.
Antrag einer natürlichen Person:
Erforderliche Unterlagen
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 882b ZPO)
Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
Nachweis einer bestehenden Versicherung (Paragraf 8 Pfandleiherverordnung)
maßstabgerechte Grundrisszeichnung aller Betriebsräume (Paragraf 2 Pfandleiherverordnung)
Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (mindestens für die ersten sechs Monate), z. B. durch eine entsprechende Bankbürgschaft
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Pfandleihgewerbes (im Fachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
Antrag einer juristischen Person:
Erforderliche Unterlagen
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 882b ZPO)
Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
Nachweis einer bestehenden Versicherung (Paragraf 8 Pfandleiherverordnung)
maßstabgerechte Grundrisszeichnung der Betriebsräume (Paragraf 2 Pfandleiherverordnung)
Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (mindestens für die ersten sechs Monate), z. B. durch eine entsprechende Bankbürgschaft
aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Pfandleihgewerbes (im Fachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
Für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 882b ZPO)
Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
Gebühren
139,40 Euro bis 1252,80 Euro
Rechtsgrundlagen