Gewerbeanmeldung
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Rathaus
Marktstraße 39, 16928 Pritzwalk
Telefon 03395/76 08 41
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Kurz und Knapp
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) und juristische Personen (zum Beispiel AG, GmbH, Genossenschaft).
Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks „Gewerbeanmeldung – GewA 1“ erfolgen. Die zuständige Behörde hat den Empfang mangelfreier Anzeigen innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen. Bei persönlicher Vorsprache im Gewerbeamt erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort. Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn dafür noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig ist.
Gewerbeanmeldung einer natürlichen Person:
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht vorzulegen
- ggf. Handwerkskarte/Gewerbekarte bei Handwerksbetrieben
- ggf. Erlaubnisse bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
- bei Ausländern, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer: gültiger Aufenthaltstitel, der die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gestattet
Formulare
Gewerbeanmeldung einer juristischen Person:
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung aller Geschäftsführer bzw. vertretungsberechtigten Personen
- aktueller Registerauszug (zum Beispiel Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
- bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen eine Kopie des notariell beurkundeten Gründungsvertrages, der Anmeldung beim Amtsgericht und eine Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbes vor Eintragung des Unternehmens im Handelsregister
- bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht vorzulegen
- gegebenenfalls Handwerkskarte bzw. Gewerbekarte bei Handwerksbetrieben
- gegebenenfalls Erlaubnisse bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
- bei Ausländern, mit Ausnahme der EU- oder EWR-Ausländer: gültiger Aufenthaltstitel, der die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gestattet
Formulare
Gebühren
- 30,00 Euro – für natürliche Personen
- 55,00 Euro – für juristische Personen mit einem gesetzlichen Vertreter
- 15,00 Euro – für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter
Rechtsgrundlagen
- Paragraf 14 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung – GewAnzV)
- Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWEGebO)