Kurz und knapp
Vom Frühjahr bis zum Herbst wird bei uns immer wieder nachgefragt, zu welchen Zeiten der Rasen gemäht werden darf. Neben dem Rasenmäher können aber auch viele andere Geräte zu einem echten Ärgernis in Sachen Lärm für den Nachbarn werden.
Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wurde die europäische Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht umgesetzt.
Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, die beim Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung versehen werden müssen, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Bestimmte Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in der europäischen Richtlinie genau geregelt sind.
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung legt zudem zeitliche Beschränkungen für den Betrieb zahlreicher Maschinen- und Gerätearten in lärmempfindlichen Gebieten fest.
So ist es in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Schredder, Zerkleinerer (sog. Häcksler) an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr zu nutzen.
In diesen Gebieten gilt darüber hinaus für bestimmte lärmrelevante Geräte, wie zum Beispiel für Laubbläser und Laubsammler, grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr und 17 Uhr bis 20 Uhr.
Eine wichtige Vorschrift im Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) ist der Schutz der Nachtruhe. Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. Eine gesetzlich verbindliche Mittagsruhe gibt es hingegen nicht.
Ordnungswidrigkeitsanzeige
Da Verstöße gegen die vorgenannten Vorschriften in der Regel nicht vorsätzlich begangen werden, empfehlen wir im Sinne eines nachbarlichen Miteinander den Ruhestörer anzusprechen und auf die Vorschrift hinzuweisen. Sollte dies nicht den gewünschten Erfolg haben, können Sie Verstöße bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen. Sie stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Die Anzeige kann formlos im Fachgebiet Ordnung, Sicherheit und Brandschutz, Marktstraße 39, in Pritzwalk erfolgen. Zur Bearbeitung der Anzeige werden nachfolgend genannte Angaben benötigt.
Datum, Uhrzeit/ Zeitraum der Ruhestörung
Angaben zur Art der Ruhestörung
Personenangaben zum Ruhestörer
Personenangaben des Anzeigenden
Personenangabe von weiteren Zeugen, wenn vorhanden
Rechtsgrundlagen