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Hundehaltung

Kontakt

Ordnungsamt

Fachgebietsleiterin Frau Czichos

Bahnhofstraße 1, 16928 Pritzwalk

Telefon 03395/4 01 01 90

E-Mail  

 

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Anzeige- und Kennzeichnungspflicht

Neben der steuerlichen Anzeigepflicht besteht für jeden Hund gemäß den Vorschriften der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (HundehV) eine unverzügliche Anzeigepflicht bei der zuständigen Ordnungsbehörde. Die zuständige Ordnungsbehörde ist das Fachgebiet Ordnung, Sicherheit und Brandschutz.

 

Hunde sind ab einem Alter von 8 Wochen auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.

Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.

 

WICHTIG: Die Anmeldungen sind tierbezogen. Der Wechsel des Halters oder des Hundes ist den Fachgebieten Steuern sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz.

 zu melden.

 

Formulare

 

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Führen von Hunden

Wer anzeigepflichtige Hunde im Sinne der Hundehalterverordnung außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

 

Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen.

 

Leinenpflicht

Gemäß der Stadtsatzung der Stadt Pritzwalk sind Hunde auf allen öffentlichen Flächen an der Leine zu führen. Diese Leinenpflicht gilt nicht in den Ortslagen der Orts- und Gemeindeteile und in den Hundeauslaufgebieten am Bürgerplatz und auf dem Trappenberg in Pritzwalk.

 

Hunde sind weiterhin gemäß § 3 HundehV

  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

  • auf Sport- oder Campingplätzen,

  • in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,

  • in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft,

  • gemeinsam genutzten Räumen

 

so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Weiterhin besteht in Waldgebieten eine Anleinpflicht auf Grundlage des Waldgesetzes.

 

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Beseitigung des Hundekots

Als mittelbarer Verursacher ist der Hundehalter bzw. der Hundeführer für die Beseitigung des Hundekots, der eine Verunreinigung im Sinne der Stadtsatzung darstellt, zuständig. Sie sollten beim Ausführen Ihres Hundes immer eine Hundetüte mit sich führen.

 

Die Verunreinigung öffentlicher Flächen ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Stadtsatzung und kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden kann.

 

Die Stadt hat an einigen Standorten Hundetoiletten aufgestellt. Leider werden diese immer wieder mutwillig zerstört. Hundetüten werden deshalb zusätzlich im Fachgebiet Ordnung, Sicherheit und Brandschutz ausgegeben.

 
Rechtsgrundlagen