Zum Umgang mit Fundtieren
Fundtiere sind entlaufene, verirrte oder verlorengegangene Tiere oder Tiere, deren Besitzer zunächst meist unbekannt sind. Aufgrund der bestehenden Gesetzgebung unterliegen sie dem Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sodass die Kommunen für ihre Unterbringung und Versorgung zuständig sind. Wer eine verlorene Sache findet, hat gemäß § 965 des BGB dem Verlierer oder Eigentümer oder dem sonstigen Empfangsberechtigten den Fund unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für Fundtiere.
Sollten Sie ein Tier auffinden, das den Anschein eines Fundtieres erweckt, so melden Sie diesen Fund unverzüglich der zuständigen Behörde, Fachgebiet Ordnung und Sicherheit, Pritzwalk. Außerhalb der Öffnungszeiten wenden Sie sich bitte an die Polizei Perleberg unter der 03876/715-0. Schildern Sie genau, wo und in welchem Zustand sich das Tier befindet. Die zuständigen Mitarbeiter werden für die Unterbringung sorgen und bei kranken Tieren entscheiden, ob die Behandlung durch einen Arzt erforderlich ist. Kostenpflichtige Behandlungen, die nicht vorher mit den zuständigen Mitarbeitern abgestimmt worden sind, werden nicht von der Stadt getragen.
Herrenlose Tiere gelten nicht als Fundtiere. Herrenlose Tiere sind in der Regel Tiere, an denen kein Eigentum besteht. Hierzu zählen zum Beispiel freilebende oder verwilderte Haustiere, aber auch Wildtiere. Freilebende Katzen und Tauben gelten ebenfalls als herrenlos. Bei dieser Tiergruppe besteht weder für die Städte und Gemeinden noch für das Veterinäramt eine Verpflichtung, diese Tiere aufzunehmen beziehunsgweise tierärztlich versorgen zu lassen.
Wildlebende Katzen und Tauben dürfen gemäß § 9 Absatz 4 der Stadtsatzung nicht gefüttert werden. Wer trotz des Verbotes wildlebende Tiere füttert, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belangt werden.
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