Blick auf das mit Bildern angestrahlte Rathaus Pritzwalk, dazu ein Hinweis auf die Veranstaltung Pritzwalker Herbstlichter am 4. September 2026. Foto: Stadt PritzwalkHolzbrückeüber die Dömnitz  unter Bäumen im Pritzwalker Bürgerpark. Foto (KI-bearbeitet): Stadt PritzwalkWindräder an der Autobahn bei Sadenbeck. Foto: PrivatBlick über die Pritzwalker Altstadt. Foto: Stadt PritzwalkBunt blühendes Feld mit Zwischensaat. Foto: Privat

News-Ticker

 

Feuerwerk

Kontakt

Ordnungsamt

Fachgebietsleiterin Frau Czichos

Bahnhofstraße 1, 16928 Pritzwalk

Telefon 03395/4 01 01 90

E-Mail

13735257301698
Kurz und knapp

Um ein Feuerwerk  entzünden zu dürfen, gibt es strenge Vorschriften. In der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember jeden Jahres dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II nur mit Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde abgebrannt werden. Die Ordnungsbehörde darf die Genehmigung nur im Einzelfall und bei begründetem Anlass erteilen. Als solcher Anlass gilt zum Beispiel eine Hochzeit.

 

Ein Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr, beendet sein. In dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerkes um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden.

 

Antragspflicht

Der Antrag für die Erteilung einer Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II (sogenannte Kleinfeuerwerke) muss schriftlich beim Fachgebiet Ordnung und Sicherheit, Marktstraße 39, 16938 Pritzwalk, gestellt werden. Bitte verwenden Sie für die Antragstellung den Vordruck, der im Fachgebiet erhältlich und auf den Internetseiten der Stadt Pritzwalk eingestellt ist. Bei der Beantragung sollten Sie einen Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes vorlegen.

 

Folgende Informationen muss Ihr Antrag beinhalten:

 

  • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen, sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum des Erlaubnisbescheides nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde

  • Ort, Art und Umfang, sowie Beginn und Ende des Feuerwerks

  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes

  • Angaben über Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit

 

Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich gestellt werden, da unter Umständen die Beteiligung anderer Dienststellen oder ein Ortstermin notwendig sind.

 

Sofern das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen abgebrannt werden soll, beträgt die Antragsfrist mindestens vier Wochen.

 

Formulare

 

Gebühren

Die Genehmigungserteilung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden aufwandbezogen berechnet.

 

Ordnungswidrigkeiten

Wer ein Feuerwerk ohne die erforderliche Genehmigung abbrennt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 € geahndet werden.

 

Rechtsgrundlagen

 

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