Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde melden. Eine Anmeldung kann erst nach dem Beziehen einer Wohnung erfolgen. Das persönliche Erscheinen eines Meldepflichtigen ist erforderlich. Eine Anmeldung in Vollmacht ist möglich. Es wird dann zusätzlich ein ausgefüllter und unterschriebener Meldeschein benötigt.
Mitzubringen ist eine Wohnungsgeberbescheinigung. Der Vermieter beziehungsweise Wohnungsgeber ist zur Ausstellung dieser Bescheinigung verpflichtet. Personen, die das eigene Haus beziehen, benötigen zur Anmeldung eine Wohnungsgeberbescheinigung als Selbsterklärung.
Die Anmeldung einer Nebenwohnung erfolgt bei der für diese Wohnung zuständigen Meldebehörde. Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann bei der Meldebehörde am Haupt- oder Nebenwohnsitz vorgenommen werden.
Eine Abmeldung bei der letzten Meldebehörde ist nur bei einem Wegzug ins Ausland notwendig. Die Abmeldung kann bereits eine Woche vor dem Wegzug erfolgen.