Reisegewerbe
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Bahnhofstraße 1, 16928 Pritzwalk
Telefon 03395/40 10 19 33
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Kurz und Knapp
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (zum Beispiel ohne vorherige Terminverabredung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren verkauft oder Bestellungen vertreibt oder ankauft,
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder auch nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe ausüben will, benötigt hierzu eine Reisegewerbekarte.
Antrag einer natürlichen Person:
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis Brandenburg
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung – bei Schaustellerbetrieben (Paragraf 1 SchHV)
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (im Fachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
Antrag einer juristischen Person:
Erforderliche Unterlagen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung – bei Schaustellerbetrieben (Paragraf 1 SchHV)
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (im Fachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
Für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis Brandenburg
Gebühren
- 45,00 Euro bis 566,00 Euro – für die unbefristete Erteilung
- 30,00 Euro bis 300,00 Euro – für die befristete Erteilung, je angefangenes Jahr
- 35,00 Euro bis 160,00 Euro – bei Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit
Rechtsgrundlagen
- Paragraf 55 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)