Prostitutionsgewerbe

Kontakt

Bahnhofstraße 1, 16928 Pritzwalk

Telefon 03395/40 10 19 33
E-Mail

Kurz und Knapp

In Deutschland gelten seit dem 1. Juli 2017 neue Regeln für Prostituierte und für Prostitutionsbetriebe. Ein Ziel der neuen Regelungen ist es, dass Menschen besser über ihre Rechte und Pflichten informiert sind, wenn sie als Prostituierte arbeiten, und dass sie darin bestärkt werden, ihre Rechte wahrzunehmen und sich bei Bedarf Unterstützung zu holen. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen für Prostituierte dargestellt.

 

Anmeldepflicht

Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. Im Land Brandenburg wird diese Aufgabe durch die Landkreise und kreisfreien Städte wahrgenommen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landkreises Prignitz. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich. Die Anmeldung ist direkt beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen.

 

Erlaubnispflicht

Mit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes wurde eine Erlaubnispflicht für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes eingeführt. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, gegen Entgelt, Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt (hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution),
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

 

Anzeigepflicht

Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals im Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen.

 

Antrag einer natürlichen Person:

 

Erforderliche Unterlagen
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Betriebskonzept

 

Formulare
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Prostitutionsgewerbes (im Fachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
  • Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach Paragraf 25 Absatz 2 ProstSchG (für Personen, die in ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihnen stehen)
  • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach Paragraf 13 ProstSchG (falls eine Person die Aufgaben der Stellvertretung übernimmt)
 

Antrag einer juristischen Person:

 

Erforderliche Unterlagen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Betriebskonzept
  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister

 

Formulare
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Prostitutionsgewerbes (im Fachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
  • Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach Paragraf 25 Absatz 2 ProstSchG (für Personen, die in ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihnen stehen)
  • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach Paragraf 13 ProstSchG (falls eine Person die Aufgaben der Stellvertretung übernimmt)
     

Für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
     

Bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte zusätzlich:

  • Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
  • Bescheinigung über die mängelfreie Schlussabnahme
  • maßstabsgerechte Grundrisszeichnung der Betriebsräume
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
     

Bei Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeuges zusätzlich:

  • aktuelle Betriebszulassung (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
  • aktuelles Foto des Fahrzeuges

 

Erforderliche Unterlagen
  • Erlaubnis nach Paragraf 12 ProstSchG für den Betrieb des Prostitutionsfahrzeuges
  • aktuelles Foto des Prostitutionsfahrzeuges
  • Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers oder Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze
  • Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
 
Formular
  • Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges (im Fachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)

 

Für die Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung:

 

Erforderliche Unterlagen
  • Erlaubnis nach Paragraf 12 ProstSchG für die Organisation bzw. Durchführung der Prostitutionsveranstaltung
  • das der Erlaubnis zugrunde liegende Betriebskonzept
  • Veranstaltungskonzept
  • Eigentumsnachweis oder Mietvertrag (bei Mietverhältnissen die Einverständniserklärung des Eigentümers)
  • Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
  • Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme
  • Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Veranstaltung tätig werden
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

 

Formular
  • Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung (im Fachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)

 

Gebühren
  • 250,00 EURO bis 500,00 Euro – für die Erlaubniserteilung
  • 75,00 EURO bis 150,00 Euro – für die Bearbeitung der Anzeige zur Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen
  • 75,00 EURO bis 150,00 Euro – für die Bearbeitung der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen

 

 

Rechtsgrundlagen