Verbrennen im Freien

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Ordnungsamt

Fachgebietsleiterin Frau Petkov

Bahnhofstraße 1, 16928 Pritzwalk

Telefon 03395/4 01 01 90

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Quelle: freestockgallery
Kurz und knapp

Entsprechend des § 7 Landesimmissionsschutzgesetzes Brandenburg (LImschG) ist jegliches Verbrennen im Freien, welches die Nachbarschaft und die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt, untersagt. Ausnahmen hiervon sind zum Beispiel Brauchtums- und Traditionsfeuer, deren Genehmigung im Fachbereich Ordnung und Sicherheit beantragt werden kann.

 

Es ist jedoch der Wunsch vieler Bürger entsprechend gestattet, gelegentlich ein kleines Holzfeuer im Freien abzubrennen, ohne das eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, damit es nicht zu Gefährdungen und Belästigungen kommt.

 

Beachtet werden muss auch, ob der Eigentümer des Grundstücks dieses erlaubt. In einer Gartensparte kann es z.B. eine Regelung durch Satzung oder bei einem Pachtgrundstück eine Regelung durch den Pachtvertrag geben. Um Belästigungen der Nachbarn auszuschließen, ist auf ausreichenden Abstand der Feuerstelle zu den nächstgelegenen für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und Bereichen zu achten. In Gebieten mit besonders sensibler Nachbarschaft, wie Krankenhäuser, Kitas, Altenheime oder andere soziale Einrichtungen ist es besonders wichtig Rauchbelästigung zu vermeiden.

 

Zehn Grundregeln sind beim Abbrennen eines Holzfeuers im Freien zu beachten:

 

1.  Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens sollte einen Meter nicht überschreiten.

 

2.  Nur trockenes und naturbelassenes Holz, zum Beispiel Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts verwenden. Frisch  geschlagenes Holz trocknet sehr langsam.

 

3.  Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden.

 

4.  Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer.
Gartenabfälle wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt und Laub dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden, sondern sollten kompostiert werden.
Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Span- und Faserplatten u.ä. dürfen weder verbrannt noch kompostiert werden.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten ist prinzipiell nach § 3 der Abfallkompost- und Verbrennungsordnung (AbfKompVbrV) verboten. Nach § 4 AbfKompVbrV dürfen pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Garten- und Landschaftsbau oder Unterhaltungen von Verkehrswegen, Gewässern, Parks, Friedhöfen und sonstigen Grünanlagen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen nur mit Genehmigung der unteren Abfallbehörde (Landkreis Prignitz) verbrannt werden.

 

5.  Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- beziehungsweise Grillanzünder entfachen.

 

6.  Löschmittel immer bereithalten (zum Beipiel Wasser, Sand, Feuerlöscher).

 

7.  „Brandbeschleuniger“ wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden! Explosionsgefahr!

 

8.  Die Feuerstelle stets in ausreichendem Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen.

 

9.  Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.

 

10.  Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.

 

Nur unter Beachtung dieser Sicherheitsregeln ist das Verbrennen von trockenem und naturbelassenem Holz möglich.

 

Formulare

Antrag zur Erteilung einer Genehmigung zum Abbrennen eines Lagerfeuers

 

Im Wald sind Feuer grundsätzlich verboten. Bei Grundstücken in Waldnähe müssen die Waldbrandwarnstufen und sonst der Abstand zum Wald beachtet werden. Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 Meter, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 Meter betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 4 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.

 

Verstöße gegen die genannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Geldbußen – nach Landesrecht bis zu 20 000 Euro – geahndet werden. 

 

Rechtsgrundlagen