Spielgeräte-Aufstellort
Kontakt
Bahnhofstraße 1, 16928 Pritzwalk
Telefon 03395/40 10 19 33
E-Mail
Kurz und knapp
Der Gewerbetreibende (Aufsteller) darf Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellort den Vorschriften entspricht.
Ein Geldspielgerät darf nur aufgestellt werden in
Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher
Ein Warenspielgerät darf nur aufstellt werden
in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben (mit Ausnahme von Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, Schank- und Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetriebe, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden oder in anderen Schank- und Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden),
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder
auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes
Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (Paragraf 33c GewO)
Gebühren
57,00 Euro – für Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher
85,50 Euro – für Spielhallen und ähnliche Unternehmen
Rechtsgrundlagen