Melderegisterauskünfte
Ansprechpartner
Fachgebiet Bürgerservice
Marktstraße 39, 16928 Pritzwalk
Frau Matschke
Telefon 03395/76 08 34
Frau Pöpke
Telefon 03395/76 08 30 30
Frau Kirsch
Telefon 03395/76 08 38
oder Steindamm 21, 16928 Groß Pankow (Prignitz)
Telefon 033983/7 89 34
Kurz und knapp
Es gibt zwei Arten von Melderegisterauskünften, die schriftlich oder elektronisch beantragt werden können. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich.
Die Anfragen können per Post an:
Stadtverwaltung Pritzwalk
Fachgebiet Bürgerservice
Marktstraße 39, 16928 Pritzwalk
per E-Mail an:
per Fax an: 03395/76 08-15
gesendet werden.
Einfache Melderegisterauskunft
Es kann Auskunft über einzelne bestimmte Einwohner erteilt werden zu:
- Familiennamen
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
- Doktorgrad
- gegenwärtige Anschriften
- die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist
Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, darf ihm zusätzlich zum Datenumfang der einfachen Melderegisterauskunft eine erweiterte Melderegisterauskunft über einzelne bestimmte, eindeutig ermittelte Einwohner erteilt werden zu:
- Tag und Ort der Geburt (Staat bei Geburt im Ausland)
- frühere Namen
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet/Lebenspartnerschaft führend oder nicht
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- Familienname und Vorname des gesetzlichen Vertreters
- Sterbetag und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat
- Familienname und Vorname sowie Anschrift der Ehegatten/Lebenspartner
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
Erforderliche Unterlagen
Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft einen Nachweis über das berechtigte/ rechtliches Interesse.
Formulare
Gebühren
- einfache Melderegisterauskunft
10,00 € - erweiterte Melderegisterauskunft
12,00 €
Die Gebühr ist nach Erhalt einer Gebührenaufforderung zu überweisen. Erst nach Eingang der Gebühr wird die Auskunft erteilt.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen vorhanden sind beziehungsweise sich mit den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt, oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Weiterhin sind sowohl bei einer einfachen als auch bei einer erweiterten Melderegisterauskunft folgende Angaben zu machen:
Verwendung für gewerbliche Zwecke:
Mit Ihrer Anfrage müssen Sie angeben, ob die gewünschte Auskunft für gewerbliche Zwecke verwendet wird. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben. Liegt die nötige Erklärung nicht vor, kann Ihre Anfrage nicht bearbeitet werden. Wird die beantragte Auskunft nicht für eigene Zwecke eingeholt (Auftragsdatenverarbeitung), sind der Name des Auftraggebers sowie der gewerbliche Zweck einzutragen, den der Auftraggeber mit der beantragten Auskunft verfolgt.
Verwendung für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels auch bei privaten Anfragen:
Sie müssen in Ihrer Anfrage ferner angeben, ob Sie die Auskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels nutzen wollen. Im Falle der beabsichtigten Nutzung für einen oder beide dieser Zwecke ist eine Auskunft nur möglich, wenn die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde eine generelle Einwilligung für diese Zwecke erteilt hat oder Sie schriftlich bestätigen, dass Ihnen die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen hierfür vorliegt. Liegt die Einwilligung gegenüber der Meldebehörde beziehungsweise die nötige Bestätigung nicht vor, kann Ihre Anfrage nicht bearbeitet werden.
Rechtsgrundlagen