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Melderegisterauskünfte

Ansprechpartner

Fachgebiet Bürgerservice

Marktstraße 39, 16928 Pritzwalk

 

Frau Matschke

Telefon 03395/76 08 34

E-Mail

 

Frau Pöpke

Telefon 03395/76 08 30 30

E-Mail

 

Frau Zabel
Telefon 03395/76 08 36
E-Mail

 

Frau Kirsch

Telefon 03395/76 08 38

E-Mail

oder Steindamm 21, 16928 Groß Pankow (Prignitz)

Telefon 033983/7 89 34

 

Kurz und knapp

Es gibt zwei Arten von Melderegisterauskünften, die schriftlich oder elektronisch beantragt werden können. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich.

 

Die Anfragen können per Post an:

 

Stadtverwaltung Pritzwalk

Fachgebiet Bürgerservice

Marktstraße 39, 16928 Pritzwalk

 

per E-Mail an:

per Fax an: 03395/76 08-15

 

gesendet werden.

                                                                      

Einfache Melderegisterauskunft

Es kann Auskunft über einzelne bestimmte Einwohner erteilt werden zu:

  • Familiennamen

  • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens

  • Doktorgrad

  • gegenwärtige Anschriften

  • die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist

 

Erweiterte Melderegisterauskunft

Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, darf zusätzlich zum Datenumfang der einfachen Melderegisterauskunft einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über:

  • Tag und Ort der Geburt sowie den Staat bei Geburt im Ausland

  • frühere Namen

  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet/Lebenspartnerschaft führend oder nicht

  • derzeitige Staatsangehörigkeiten

  • frühere Anschriften

  • Tag des Ein- und Auszuges

  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters

  • Sterbetag und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten/Lebenspartners

 

Die betroffene Person wird durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft über die Auskunftserteilung informiert. Ausnahmen von der Informationspflicht sind geregelt in § 45 Absatz 2 BMG und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679.

 

Erforderliche Unterlagen

Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft wird ein Nachweis über das berechtigte/rechtliche Interesse benötigt.

 

Formulare

 

Gebühren
  • einfache Melderegisterauskunft
    10,00 €

  • erweiterte Melderegisterauskunft
    12,00 €

 

Die Gebühr ist nach Erhalt einer Gebührenaufforderung zu überweisen. Erst nach Eingang der Gebühr wird die Auskunft erteilt.

Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen vorhanden sind beziehungsweise sich mit den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt, oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

 

Weiterhin sind sowohl bei einer einfachen als auch bei einer erweiterten Melderegisterauskunft folgende Angaben zu machen:

 

Verwendung für gewerbliche Zwecke:
Mit Ihrer Anfrage müssen Sie angeben, ob die gewünschte Auskunft für gewerbliche Zwecke verwendet wird. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben. Liegt die nötige Erklärung nicht vor, kann Ihre Anfrage nicht bearbeitet werden. Wird die beantragte Auskunft nicht für eigene Zwecke eingeholt (Auftragsdatenverarbeitung), sind der Name des Auftraggebers sowie der gewerbliche Zweck einzutragen, den der Auftraggeber mit der beantragten Auskunft verfolgt.

 

Verwendung für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels auch bei privaten Anfragen:
Sie müssen in Ihrer Anfrage ferner angeben, ob Sie die Auskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels nutzen wollen. Im Falle der beabsichtigten Nutzung für einen oder beide dieser Zwecke ist eine Auskunft nur möglich, wenn die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde eine generelle Einwilligung für diese Zwecke erteilt hat oder Sie schriftlich bestätigen, dass Ihnen die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen hierfür vorliegt. Liegt die Einwilligung gegenüber der Meldebehörde beziehungsweise die nötige Bestätigung nicht vor, kann Ihre Anfrage nicht bearbeitet werden.

 
Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz