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Hinweis zur Anmeldung schulpflichtiger Kinder

09. 01. 2018

Hinweis zur Anmeldung schulpflichtiger Kinder

an den Grundschulen der Stadt Pritzwalk

 

Zur diesjährigen Einschulung gibt die Stadtverwaltung Pritzwalk als Schulträger der zwei Grundschulen Herbert-Quandt-Schule und Friedrich-Ludwig-Jahn-Grundschule folgende Hinweise.

 

Kinder, die bis zum 30. September 2018 das sechste Lebensjahr vollenden, sind durch die Eltern für das Schuljahr 2018/2019 zur Einschulung anzumelden. Das entspricht einem Geburtszeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012. Kinder, die für das Schuljahr 2017/2018 zurückgestellt wurden, müssen sich erneut anmelden.

 

Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2018 das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden, wenn ihre Schulreife durch Frau Neu bescheinigt und durch die Schulleitung festgestellt wurde. Die Schuluntersuchungen werden in den Kindertagesstätten oder im Gesundheitsamt, Havelberger Straße 30 in Pritzwalk, Tel. 300624, nach Terminvereinbarung durch Frau Neu durchgeführt.

 

Die Zuständigkeit der Schule ergibt sich aus der Schulbezirkssatzung der Stadt Pritzwalk vom 26.11.2015. Die Schulbezirkssatzung ist auf der Internetseite der Stadt Pritzwalk: www.pritzwalk.de - Link zu: Verwaltung & Politik - Link zu: Satzungen - einsehbar.

 

Die Anmeldung hat gemäß der Schulbezirkssatzung an der zuständigen Grundschule zu erfolgen. Antragsformulare sind an den Grundschulen sowie in der Stadtverwaltung Pritzwalk (Gartenstraße 12, Haus 2, Zimmer 104) erhältlich.

 

Die Anmeldung erfolgt bei der Schulleitung der jeweiligen Schule am 19.02.2018 in der Zeit von 8:00 bis 14:00 Uhr und am 20.02.2018 in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr.

 

Zur Anmeldung ist das einzuschulende Kind persönlich vorzustellen. Das ärztliche Gutachten sowie die Geburtsurkunde des Kindes sind zur Anmeldung mitzubringen. Darüber hinaus ist eine Teilnahmebescheinigung am Verfahren der Sprachstandsfeststellung vorzulegen. Sofern Kinder von der Teilnahme am Verfahren der Sprachstandsfeststellung befreit sind, ist dies durch folgende Befreiungsnachweise glaubhaft zu machen:

 

  • im Fall des Besuchs einer Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg eine Kopie des Betreuungsvertrages oder
  • im Fall der Teilnahme an einem sprachtherapeutischen Verfahren einen Nachweis durch den Logopäden.