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Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 10.02.2017

Pritzwalk, den 13. 02. 2017

 

 

 

 

Berliner Straße 49

19348 Perleberg

19341 Postfachleitzahl

LANDKREIS PRIGNITZ

Der Landrat

 

 

 

 

Landkreis Prignitz - Berliner Str. 49 - 19348 Perleberg

 

 

Sb Büro des Landrats

 

Pressestelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Dr.kra 10.02.2017

 

 

Zur Veröffentlichung in den Tageszeitungen und im Prignitz-Express

 

Amtliche Bekanntmachung

 

 

Tierseuchenallgemeinverfügungzur Bekämpfung der Geflügelpest vom 10.02.2017

 

Festlegung eines Beobachtungsgebietes

 

Am 10.02.2017 wurde in einem Geflügelbestand im Landkreis Ostprignitz-Ruppinder Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Um den Seuchenbestand wurde ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet gebildet. Das Beobachtungsgebiet umfasst auch Teile des Landkreises Prignitz.

 

Der Landkreis Prignitz erlässt zur Bekämpfung der Geflügelpest folgende

 

 

Tierseuchenallgemeinverfügung

 

 

  1. Das Gebiet innerhalb folgender Grenzen wird alsGeflügelpest-Beobachtungsgebiet festgelegt:

 

Ab Kreisgrenze über die L145 (Blumenthaler Straße) bis zur Kreuzung L145/B103; von der B103 Abschnitt 20 km 0 in Richtung Pritzwalk bis zum Ende Abschnitt 37, Kreuzung B103/B189; die B189 in Richtung Perleberg, Abschnitt 175 bis km 0 Kreuzung B189/B103; weiter auf der Ortsumgehung B103 Abschnitt 45 in Richtung Meyenburg bis Falkenhagen (Abschnitt 67 km 0,65) Abzweig Rapshagener Straße; die Rapshagener Straße weiter in den Rapshagener Weg über die A24 in die Rapshagener Dorfstraße; diese Straße weiter bis ca. 250 m hinter Ortslage Rapshagen, Abzweig des Weges in östliche Richtung nach Rohlsdorf; diesen Weg bis Rohlsdorf in den Rapshagener Weg; den Rapshagener Weg bis zur Kreuzung mit der L154 (Abschnitt 17 km 4,9); weiter die L154 in südliche Richtung bis zum Abschnitt 17 km 4,3; von dort links in östliche Richtung den Weg von Rohlsdorf nach Ackerfelde entlang bis an die Straße von Halenbeck nach Blesendorf; dieser in südliche Richtung folgend bis zum Abzweig der Straße von Ellershagen Ausbau nach Ackerfelde; Straße nach Ackerfelde in östliche Richtung bis zur Kreisgrenze

(Die detaillierte Karte des Geflügelpest-Beobachtungsgebietes ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-prignitz.de einsehbar.)

 

An den Hauptzufahrtswegen zum Beobachtungsgebiet werden Schilder mit der Aufschrift „Geflügelpest-Beobachtungsgebiet“ angebracht.

 

  1. Für das Geflügelpest-Beobachtungsgebiet gelten folgende Vorschriften:

 

2.1 Halter von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten haben dem Sachbereich Veterinäraufsicht und Verbraucherschutz des Landkreises Prignitz unverzüg-lich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes

 

und der verendeten Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.

 

2.2 Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. Ausnahmen bedürfen einer amtstierärztlichen Genehmigung.

 

2.3 In Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden, werden amtstierärztliche Untersuchungen und Ermittlungen zum Verbleib von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten, von Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln durchgeführt. Serologische oder virologische Untersuchungen können angeordnet werden.

 

2.4 Jeder Halter von Geflügel oder Vögeln anderer Arten, unabhängig von der Größe des Bestandes, hat sicherzustellen, dass

- die Ein- und Ausgänge der Ställe gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

- die Ställe oder sonstigen Standorte von betriebsfremden Personen nur mit be- triebseigenerSchutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes unverzüglich ablegen,

- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Ein- wegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

- eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

 

2.5 Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.

 

2.6 Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

 

2.7 Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Ge- flügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit Geflügel oder Vögeln anderer Arten befah- ren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und mit einem ge- gen Viren wirksamen Desinfektionsmittel nach Anweisung des Herstellers zu desinfizie- ren.

 

  1. Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen der Nummern 1 und 2wird angeordnet.

 

Hinweise

 

  • Die Tierseuchenallgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt, bis eine andere Anordnung getroffen wird.

 

- Die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel im gesamten Landkreis Prignitz vom 14.11.2016 hat weiterhin Gültigkeit.

 

- Erscheinungen bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, die den Ausbruch der Geflügelpest befürchten lassen, sind unverzüglich im Sachbereich Veterinäraufsicht und Verbraucherschutz des Landkreises Prignitz anzuzeigen. Dazu gehören unter anderem:

  • Störungen des Allgemeinbefindens
  • Rückgang der Legeleistung bzw. der Gewichtszunahme
  • Erhöhte Verluste
  • Durchfallerkrankungen
  • Atemnot, Blaufärbung der Kopfanhänge
  • Niesen, Augenausfluss
  • Zentralnervöse Symptome wie abnorme Kopfhaltung, Kopfschlenkern, Zittern, unkoordinierter Gang

 

- Die Anzeigen nach Nummer1.1 sowie Anzeigen über Krankheitserschei nungenbei

Geflügel oder anderen Vögeln sind an folgende Adresse zu richten:

 

Per Post Landkreis Prignitz, Sachbereich Veterinäraufsicht und Verbraucherschutz, Berliner Straße 49, 19348 Perleberg

Telefon (03876) 713 402 oder 713 413

Fax (03876) 713 412

Per Mail veterinaeramt@lkprignitz.de

 

- Ein Widerspruch gegen die Maßnahmen hat keine aufschiebende Wirkung.

 

- Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld bis zu 25 000.- € geahndet werden.

 

Der vollständige Wortlaut der Tierseuchenallgemeinverfügung mit den zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Begründung kann beim Landkreis Prignitz, Sachbereich Veterinäraufsicht und Verbraucherschutz, Berliner Straße 49, 19348 Perleberg und auf der Internetseite des Landkreises Prignitz www.landkreis-prignitz.de eingesehen werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Prignitz, Der Landrat, Berliner Straße 49, 19348 Perleberg zu erheben.

 

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Auf Antrag kann der Landkreis Prignitz die Vollziehung aussetzen.

 

im Auftrag

 

Dr. Sabine Kramer

Amtstierärztin

 

 

 

ACHTUNG:

 

Bitte zusätzliche Imformationen aufrufen:  unten

 

per Download - Kartenausschnitt der betroffenen Gebiete