BÜRGERINFORMATION

Pritzwalk, den 09. 02. 2017

Stadtverwaltung Pritzwalk

Fachgebiet Allgemeine Sicherheit,

Ordnung- und Bürgerservice

Bahnhofstraße 1

16928 Pritzwalk

Telefon: 03395/4010190

 

 

Informationen zur Hundehaltung

 

 

Steuerliche Anzeigepflicht der Hundehaltung

 

Die Haltung von Hunden ist gemäß der am 13.12.2000 beschlossenen Hundesteuersatzung der Stadt Pritzwalk anzeigepflichtig. Diese steuerliche Anzeigepflicht besteht unabhängig von Größe und Gewicht für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund.

Die Steuersätze betragen

- für den ersten Hund 26,00 €

- für den zweiten Hund 36,00 €

- für den dritten und 46,00 €

jeden weiteren Hund.

 

Die steuerliche Anzeige der Hundehaltung hat im Fachgebiet Steuern oder im Fachgebiet Allgemeine Sicherheit, Ordnung und Bürgerservice zu erfolgen.

 

Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B" , "aG" oder "H" besitzen.

Eine 50%ige Steuerermäßigung kann auf Antrag für Hunde erteilt werden, die zur Bewachung von bewohnten Grundstücken, welche mehr als 200m von dem nächsten bewohnten Grundstück entfernt sind, erteilt werden.

 

 

Anzeige und Kennzeichnungspflicht nach § 6 der Hundehalterverordnung (HundehV)

 

Neben der steuerlichen Anzeigepflicht für jeden Hund besteht für Hunde ab einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von 20 kg gemäß den Vorschriften der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg eine unverzügliche Anzeigepflicht bei der zuständigen Ordnungsbehörde. Die zuständige Ordnungsbehörde ist das Fachgebiet Allgemeine Sicherheit, Ordnung und Bürgerservice.

  1. der Anzeige ist ein Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) vorzulegen.

Alle anzeigepflichtige Hunde sind auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.

 

Wichtig: Die Anmeldungen sind tierbezogen. Der Wechsel des Halters oder des Hundes ist den Fachgebieten Steuern und Allgemeine Sicherheit, Ordnung und Bürgerservice zu melden.

 

 

Führen von Hunden nach § 2 der HundehV

 

Wer anzeigepflichtige Hunde im Sinne der Hundehalterverordnung außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen.

 

 

Leinenpflicht

 

Gemäß der Stadtsatzung der Stadt Pritzwalk sind Hunde auf allen öffentlichen Flächen an der Leine zu führen. Diese Leinenpflicht gilt nicht in den Ortslagen der Orts- und Gemeindeteile und in den Hundeauslaufgebieten am Bürgerplatz und auf dem Trappenberg in Pritzwalk.

 

Hunde sind weiterhin gemäß § 3 der Hundehalterverordnung

  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • auf Sport- oder Campingplätzen,
  • in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
  • in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft,
  • gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

 

Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten.

Weiterhin besteht in Waldgebieten eine Anleinpflicht auf Grundlage des Waldgesetzes.

 

 

Gefährliche Hunde nach § 8 HundehV

 

Die Hundehalterverordnung unterscheidet hier in unwiderlegbar und widerlegbar gefährliche Hunde und in Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens Menschen oder anderen Tieren gegenüber als gefährlich einzustufen sind.

 

Zu den unwiderlegbar gefährlichen Hunden gehören Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:

- American Pitbull Terrier

- American Staffordshire Terrier,

- Bullterrier,

- Staffordshire Bullterrier

- Tosa Inu.

 

Die Haltung dieser Hunde ist im Land Brandenburg verboten.

 

Zu den widerlegbar gefährlichen Hunden gehören Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen:

  • Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Doga Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.

 

Über die Ungefährlichkeit dieser Hunde stellt die örtliche Ordnungsbehörde ein Negativzeugnis aus. Vor Erteilung des Negativzeugnisses hat der Hundehalter ein Negativgutachten eines anerkannten Sachverständigen für das Hundewesen vorzulegen mit dem die Gefährlichkeit des Hundes widerlegt wird.

 

Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für den zu führenden gefährlichen Hund oder einen anderen gefährlichen Hund erbracht haben. Gefährliche Hunde haben am Halsband eine entsprechende Plakette deutlich sichtbar zu tragen.

 

 

Zuverlässigkeit des Hundehalters nach § 12 der HundehV

 

Hundehalter müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Die geforderte Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen in § 12 Absatz 1 der Hundehaltervorordnung aufgezählten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Die Hundehalterverordnung enthält eine Aufzählung weitere Sachverhalte, bei denen die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.

 

 

Beseitigung des Hundekots

 

Als mittelbarer Verursacher ist der Hundehalter bzw. der Hundeführer für die Beseitigung des Hundekots, der eine Verunreinigung im Sinne der Stadtsatzung darstellt, zuständig. Sie sollten beim Ausführen Ihres Hundes immer eine Hundetüte mit sich führen.

 

Die Verunreinigung öffentlicher Flächen ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Stadtsatzung und kann mit einer Geldbuße bis zu 511 € geahndet werden kann.

 

Die Stadt hat an einigen Standorten Hundetoiletten aufgestellt. Leider werden diese immer wieder mutwillig zerstört. Hundetüten werden deshalb zusätzlich im FG allgemeine Sicherheit, Ordnung und Bürgerservice ausgegeben.

 

Für Nachfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachgebietes Allgemeine Sicherheit, Ordnung und Bürgerservice zur Verfügung.