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Hinweis zur Anmeldung schulpflichtiger Kinder an den Grundschulen der Stadt Pritzwalk

Pritzwalk, den 23. 01. 2016

 

Zur diesjährigen Einschulung gibt die Stadtverwaltung Pritzwalk als Schulträger der zwei Grundschulen: Herbert-Quandt-Schule und Friedrich-Ludwig-Jahn-Grundschule folgende Hinweise.

 

Kinder, die bis zum 30. September 2016 das sechste Lebensjahr vollenden, sind durch die Eltern für das Schuljahr 2016/2017 zur Einschulung anzumelden. Das entspricht einem Geburtszeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010. Kinder, die für das Schuljahr 2015/2016 zurückgestellt wurden, müssen sich erneut anmelden.

 

Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden, wenn ihre Schulreife durch Frau Dipl. Med. Neu bescheinigt und durch die Schulleitung festgestellt wurde. Die Schuluntersuchungen werden in den Kindertagesstätten oder im Gesundheitsamt, Havelberger Straße 30 nach Terminvereinbarung, Tel. 300611 oder 300624, durch Frau Dipl. Med. Neu durchgeführt.

 

Die Zuständigkeit der Schule ergibt sich aus der Schulbezirks-

satzung der Stadt Pritzwalk vom 26.11.2015. Die Schulbezirks-

satzung ist auf der Internetseite der Stadt Pritzwalk: www.pritzwalk.de - Link zu: Verwaltung & Politik - Link zu: Satzungen - einsehbar.

 

Die Anmeldung erfolgt an einer der zwei o.g. Grundschulen. Antragsformulare sind an den Grundschulen sowie in der Stadtverwaltung Pritzwalk (Gartenstraße 12, Haus 2, Zimmer 104) erhältlich.

 

Die Anmeldung erfolgt bei der Schulleitung der jeweiligen Schule am 15.02.2016 in der Zeit von 8:00 bis 14:00 Uhr und am 16.02.2016 in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr.

 

Zur Anmeldung ist das einzuschulende Kind persönlich vorzustellen. Das ärztliche Gutachten sowie die Geburtsurkunde des Kindes sind zur Anmeldung mitzubringen. Darüber hinaus ist eine Teilnahmebescheinigung am Verfahren der Sprachstands-feststellung vorzulegen. Sofern Kinder von der Teilnahme am Verfahren der Sprach-standsfeststellung befreit sind, ist dies durch folgende Befreiungsnachweise glaubhaft zu machen:

 

  • im Fall des Besuchs einer Kindertagesstätte außerhalb des Landes Branden-burg eine Kopie des Betreuungsvertrages oder

  • im Fall der Teilnahme an einem sprachtherapeutischen Verfahren einen Nachweis durch den Logopäden.