Tulpen an der Rostocker Straße | zur StartseiteBlühende Zierkirschen in der Meyenburger Straße | zur StartseiteVorplatz vor dem Kulturhaus Pritzwalk. | zur StartseiteStadtbibliothek im Abendlicht | zur StartseiteNarzissen an der Stadtmauer | zur Startseite

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Pritzwalk

Pritzwalk, den 29. 04. 2015

Bekanntmachung der Stadt Pritzwalk

 Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Pritzwalk vom 22.04.20 15

                                     ( Beschluss-Nr.: 29/5./2015 )

  

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Pritzwalk

über die zugelassene Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen

aus Anlass von besonderen Ereignissen

 

Auf der Grundlage des § 26 Abs. 3 Ordnungsbehördengesetz für das Land Brandenburg vom 21.08.1996 (GVBl. I/96 Nr. 21 S. 266) in der z. Z. gültigen Fassung i. V. mit dem § 5 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 27.11.2006 (GVBl. I/06 Nr. 15 S. 158) für das Land Brandenburg in der z. Z. gültigen Fassung und der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 24.06.2005 (GVBl II/05 Nr. 20 S. 382) in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Stadt Pritzwalk als zuständige Ordnungsbehörde die folgende ordnungsbehördliche Verordnung:

 

 

§ 1

 

Die Verkaufsstellen der Stadt Pritzwalk dürfen an nachstehend aufgeführten Sonntagen im Jahr 2015 am

 

04.10.2015    "Traditioneller Herbstmarkt"

29.11.2015    "Eröffnung der Adventszeit"

13.12.2015   "Weihnachtsmarkt"

in der Zeit von

 

                                                13:00 – 18:00 Uhr

öffnen.

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufgrund dieser Verordnung sind die gesetzlichen Vorschriften des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes des Landes Brandenburg, das Arbeitszeitgesetz, der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten.

 

Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2015.

 

Pritzwalk, 22.04.2015

 

gez. W. Brockmann

        Bürgermeister