Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Pritzwalk
Bekanntmachung der Stadt Pritzwalk
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Pritzwalk vom 22.04.20 15
( Beschluss-Nr.: 29/5./2015 )
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Pritzwalk
über die zugelassene Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
aus Anlass von besonderen Ereignissen
Auf der Grundlage des § 26 Abs. 3 Ordnungsbehördengesetz für das Land Brandenburg vom 21.08.1996 (GVBl. I/96 Nr. 21 S. 266) in der z. Z. gültigen Fassung i. V. mit dem § 5 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 27.11.2006 (GVBl. I/06 Nr. 15 S. 158) für das Land Brandenburg in der z. Z. gültigen Fassung und der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 24.06.2005 (GVBl II/05 Nr. 20 S. 382) in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Stadt Pritzwalk als zuständige Ordnungsbehörde die folgende ordnungsbehördliche Verordnung:
§ 1
Die Verkaufsstellen der Stadt Pritzwalk dürfen an nachstehend aufgeführten Sonntagen im Jahr 2015 am
04.10.2015 "Traditioneller Herbstmarkt"
29.11.2015 "Eröffnung der Adventszeit"
13.12.2015 "Weihnachtsmarkt"
in der Zeit von
13:00 – 18:00 Uhr
öffnen.
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufgrund dieser Verordnung sind die gesetzlichen Vorschriften des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes des Landes Brandenburg, das Arbeitszeitgesetz, der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten.
Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2015.
Pritzwalk, 22.04.2015
gez. W. Brockmann
Bürgermeister