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Hinweis zur Anmeldung schulpflichtiger Kinder an den Grundschulen der Stadt Pritzwalk

Pritzwalk, den 28. 01. 2015

 

 

Hinweis zur Anmeldung schulpflichtiger Kinder

an den Grundschulen der Stadt Pritzwalk

 

 

Zur diesjährigen Einschulung gibt die Stadtverwaltung Pritzwalk als Schulträger der zwei Grundschulen: Herbert-Quandt-Schule und Friedrich-Ludwig-Jahn-Grundschule folgende Hinweise.

 

Kinder, die bis zum 30. September 2015 das sechste Lebensjahr vollenden, sind durch die Eltern für das Schuljahr 2015/2016 zur Einschulung anzumelden. Das entspricht einem Geburtszeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009. Kinder, die für das Schuljahr 2014/2015 zurückgestellt wurden, müssen sich erneut anmelden.

 

Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden, wenn ihre Schulreife durch Frau Dipl. Med. Neu bescheinigt und durch die Schulleitung festgestellt wurde. Die Schuluntersuchungen werden in den Kindertagesstätten oder im Gesundheitsamt, Havelberger Straße 30 nach Terminvereinbarung, Tel. 300611 oder 300624, durch Frau Dipl. Med. Neu durchgeführt.

 

Entsprechend der Schulbezirkssatzung sind die o.g. Grundschulen für das Gebiet der Stadt Pritzwalk einschließlich ihrer Ortsteile zuständig.

 

Die Anmeldung erfolgt an einer der zwei o.g. Grundschulen. Antragsformulare sind an den Grundschulen sowie in der Stadtverwaltung Pritzwalk (Gartenstraße 12, Haus 2, Zimmer 104) erhältlich.

 

Die Anmeldung erfolgt bei der Schulleitung der jeweiligen Schule am 16.02.2015 in der Zeit von 8.00 bis 14.00 Uhr, am 17.02.2015 in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr und am 18.02.2015 in der Zeit von 8.00 bis 14.00 Uhr.

 

Zur Anmeldung ist das einzuschulende Kind persönlich vorzustellen. Das ärztliche Gutachten sowie die Geburtsurkunde des Kindes sind zur Anmeldung mitzubringen. Darüber hinaus ist eine Teilnahmebescheinigung am Verfahren der Sprachstands-feststellung vorzulegen. Sofern Kinder von der Teilnahme am Verfahren der Sprach-standsfeststellung befreit sind, ist dies durch folgende Befreiungsnachweise glaubhaft zu machen:

 

  • im Fall des Besuchs einer Kindertagesstätte außerhalb des Landes Branden-burg eine Kopie des Betreuungsvertrages oder
  • im Fall der Teilnahme an einem sprachtherapeutischen Verfahren einen Nach-weis durch den Logopäden.